AGB

1. Geltungsbereich

    1.1. Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend die Bedingungen) gelten für alle Geschäftsvorgänge zwischen der Firma EHT Schippel GmbH und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

    1.2. Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistungserbringung für die Dauer der gesamten Geschäftstätigkeit als vereinbart. Abweichende Bedingungen, die nicht schriftlich vereinbart wurden, sind für uns unverbindlich, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Zahlungsbedingungen und Preise

    2.1. Es gelten die am Tage des Auftragseinganges bei uns gültigen Preise und Rabatte zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

    2.2. Der Rechnungsbetrag und die Kosten für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Leistungsgegenstandes bzw. Werkabnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

    2.3. Zahlungen sind ab Rechnungsdatum, wie folgt zu leisten:

        Bei Anweisung der Zahlung durch den Besteller, Rechnungsempfänger (nachfolgend Besteller) innerhalb eines Tages, ist der Besteller berechtigt 3% Skonto vom Rechnungsbetrag einzubehalten.
        Bei Anweisung der Zahlung durch den Besteller bis 14 Tage, ist der Besteller berechtigt 2% Skonto vom Rechnungsbetrag einzubehalten.
        Bei Anweisung der Zahlung durch den Besteller bis 30 Tage, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug auf unser Konto zu entrichten, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.

    2.4. Ab Überschreitung des Zahlungszieles von 30 Tagen befindet sich der Besteller in Verzug, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

    2.5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Vermögenslage oder finanzielle Situation des Bestellers wesentlich zu verschlechtern, können wir sofortige Zahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung verlangen.

    2.6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, wird ihm der Bearbeitungsaufwand für deswegen ergehende Mahnungen in Rechnung gestellt.

    2.7. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kauf- bzw. Werksvertrag beruht.

3. Lieferfristen, Verzug, Abrufaufträge, Teillieferungen

    3.1. Lieferfristen beginnen grundsätzlich ab Auftragsbestätigung.

    3.2. Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Behinderung durch Dritte oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Vorlieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Besteller wird durch uns baldmöglichst über die eingetretenen Umstände informiert.

    3.3. Wenn wir uns, durch Eigenverschulden im Verzug befinden und dem Besteller hieraus ein Schaden entsteht, kann der Besteller eine Verzugsentschädigung fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ist nur dann möglich, wenn die Lieferverzögerung durch uns verursacht wurde.

    3.4. Soweit mit dem Besteller vereinbart ist, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraums eine fest vereinbarte Liefermenge zu liefern ist und dem Besteller das Recht zusteht, jeweils das Lieferdatum zu bestimmen, sind die Lieferungen spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraumes können wir dem Besteller den noch nicht abgerufenen Lieferumfang liefern und in Rechnung stellen.

    3.5. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit diese für den Besteller nicht unzumutbar sind.

4. Montage durch qualifiziertes Fachpersonal

    Der Besteller ist verpflichtet, die Montage der erworbenen Produkte durch qualifiziertes Fachpersonal durchführen zu lassen.

5. Kostenvoranschläge und technische Dokumentationen

    5.1. Sämtliche Dokumentationen und Kostenvoranschläge sind freibleibend und nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verbindlich. Die Eigentums- und Urheberrechte an Dokumentationen und Kostenvoranschlägen bleiben vorbehalten. Die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte, ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.

    5.2. Technische und technologische Hinweise und Informationen jeglicher Art gelten nur als unverbindlich und entbinden den Besteller nicht von seiner Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der Verwendung der Teile, Baugruppen und sonstigen Leistungen.

6. Gefahrübergang bei der Realisierung von Kaufverträgen

    6.1. Mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über.

    6.2. Wenn der Besteller kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Besteller über, wenn die Sache zwecks Versands unser Lager verlassen hat oder den ersten Transportführer übergeben wurde.

7. Gewährleistung bei Kaufverträgen

    7.1. Wenn der Besteller kein Endverbraucher ist, beträgt die Verjährungsfrist bei neu produzierten Sachen 1 Jahr. Sonst gilt die vom Gesetzgeber festgelegte Verjährungsfrist von 2 Jahren. Wenn es sich um gebrauchte Produkte handelt und der Besteller ein Endverbraucher ist, ist die Verjährungsfrist 1 Jahr. Ist der Besteller von gebrauchten Produkten kein Endverbraucher, dann wird eine jegliche Sachmangelhaftung ausgeschlossen.

    7.2. Durch den Besteller sind Ansprüche auf Mangelbeseitigung bei uns grundsätzlich anzuzeigen.

    7.3. Die Mangelbeseitigung ist im Wesentlichen auf Nacherfüllungsanspruch oder Ersatzlieferung beschränkt. Beim Ausbleiben der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Ausbleiben der Nachbesserung ist, wenn eine uns zur Nachbesserung gesetzte und angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Das Rücktrittsrecht regelt sich nach § 323 BGB.

    7.4. Wenn ein Mangel auf einer unkorrekten Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Produktmangelhaftung nur, wenn die Montage durch fachkundiges Personal durchgeführt wurde. Die fachkundige Montage hat der Besteller zu beweisen.

8. Gewährleistung bei Werksverträgen

    8.1. Durch unsere Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Sachen zu. Wegen Forderungen, welche mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen, kann auch aus früher durchgeführten Arbeiten und Leistungen das vertragliche Pfandrecht geltend gemacht werden.

    8.2. Ansprüche auf Sachmängel verjähren in einem Jahr nach Entgegennahme des Leistungsgegenstandes. Spätere Sachmangelansprüche stehen dem Besteller nur dann zu, wenn er sich diese bei der Annahme des Gegenstandes vorbehält.

    8.3. Ist der Besteller ein Unternehmer, der in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit handelt, eine juristische Peson des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, dann verjähren Sachmängel an Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen in einem Jahr nach deren Entgegennahme. In diesem Sachverhalt gelten für andere Besteller, wie Endverbraucher die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

    8.4. Für alle sonstigen Sachverhalte gelten die kaufrechtlichen Vorschriften unserer Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

9. Allgemeine Haftungsbestimmungen

    9.1. Sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch unserer Vertreter beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn uns eine grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird und der Besteller kein Verbraucher ist, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, dafür typisch eintretenden Schaden begrenzt.

    9.2. Wir haften nicht für Herstellerangaben. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch gegenüber dem Kunden, diesem etwaige Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen des Kunden unverzüglich abzutreten.

    9.3. Eigenschaften werden nur bei schriftlicher Zusicherung von uns zugesichert. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich lediglich die nähere Leistungs- oder Produktbezeichnung und begründet keine Eigenschaftszusicherung an einer Sache durch uns.

    9.4. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit.

10. Unternehmerrückgriff

    10.1. Beim Weiterverkauf einer mangelhaften Sache an Endverbraucher durch den Besteller, gewerblichen Wiederverkäufer und in Folge der Mangelhaftigkeit die Sache zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber Sachmangelhaftungsansprüche stellen.

    10.2. Wenn ein Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war und angezeigt wurde, kann der Besteller Ersatz der Aufwendungen fordern, die er im Verhältnis zum Endverbraucher zu tragen hatte.

    10.3. Im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs hat der Besteller uns gegenüber keinen Anspruch auf Schadenersatz.

11. Rücknahme von Waren und Leistungen

    11.1. Bei der vom Besteller freiwillig zurückgenommenen Ware ist die Ware in originalem und verkaufsfähigem Zustand zurückzugeben, vorausgesetzt es handelt sich nicht um Sonderanfertigungen oder Sonderbestellungen. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des Warenwertes, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr von 10 % des Warenwertes. Die Rücksendekosten trägt der Käufer.

12. Eigentumsvorbehalt

    12.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.

    12.2. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder Umbildung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

    12.3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.

    12.4. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.

    12.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

    12.6. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Wir sind befugt nach Übernahme der Ware diese zu verwerten und der Besteller ist verpflichtet, uns die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Besteller bleibt darüber hinaus vorbehalten.

13. Datenschutz

    13.1. Wir weisen darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen nach § 33 BDSG von uns gespeichert und verarbeitet werden.

14. Schlussbestimmungen

    14.1. Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist Triptis.

    14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche der Partner ist Jena.

    14.3. Das Vertragsverhältnis unterfällt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

    14.4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.


Stand: September 2010

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